Soziale Netzwerke

Facebook in der Schule

von PB21 - Web 2.0 in der politischen Bildung • Jöran Muuß-Merholz, Tessa Moje
<p>Facebook ist in der Schule überall. Schüler/innen sind drin, Lehrer/innen sind drin. Immer mehr Schulklassen haben ihre Gruppen auf Facebook. Und auch viele Schulen haben ihre eigenen Facebookseiten. Aber wie sieht es mit der schulischen Kommunikation aus?</p>

16 Bundesländer – 16 Regelungen

Nachdem in 2013 einige Medienberichte („Dürfen Lehrer und Schüler Freunde sein?“) für Wirbel sorgten, ist es 2014 wieder ruhiger geworden. Doch von klaren Verhältnissen ist man weit entfernt.

Mancherorts gibt es konsequente Verbote, andernorts gibt es Freigaben und vielerorts gibt es „prinzipiell ja, aber …”-Regelungen. Hinzu kommen Verbote für Schulen, eigene Facebook-Seiten zu betreiben. Und dann gibt es noch Spezialregelungen wie in Baden-Württemberg, wo Facebook im Unterricht nur genutzt werden darf, wenn es „pädagogisch wertvoll“ ist.

PB21 hat im August 2014 bei den 16 für Schule zuständigen Ministerien nachgefragt und die Antworten zusammengestellt. Außerdem sind unten einige lesenswerte Artikel zusamengetragen, die sich mit Facebook-Verboten für Schulen auseinandersetzen. Änderungen und Aktualisierungen sind vorbehalten.

Rechtsgrundlagen nach Bundesländern

Baden-Württemberg

Die Verwendung sozialer Netzwerke für die „dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist generell verboten. „Hierunter fällt jegliche dienstliche Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander.“ Gestattet ist die Nutzung lediglich dazu, die Funktionsweise, Vor-, Nachteile und Risiken „pädagogisch aufzuarbeiten“. (Handreichung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport BW, Juli 2013)

Bayern

Bayrischen Staatsbeamten, darunter fallen auch Lehrkräfte, ist die private Nutzung von Sozialen Netzwerken gestattet. Der „Leitfaden für Beschäftigte der Staatsverwaltung zum Umgang mit Sozialen Medien“ soll für die Eigenheiten Sozialer Netzwerke sensibilisieren und empfiehlt Lehrkraften bei der privaten Kommunikation mit Schülern und Eltern ein verantwortungsvolles Handeln. „Von der unterrichtlichen Nutzung sozialer Netzwerke ist […] abzusehen“, heißt es in der Bekanntmachung des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Medienbildung. (Informationen und Leitfaden des Bayrischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst | Medienbildung. Medienerziehung und informationstechnische Bildung in der Schule, Stand: März 2013)

Berlin

In Berlin wird davon ausgegangen, „dass unsere Lehrer verantwortungsvoll mit sozialen Netzwerken im Rahmen beruflich bedingter Nutzung umgehen“. (Der Artikel in der Berliner Morgenpost beschreibt die Situation in Berlin, 24.7.2013) Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg verweist auf allgemeine Ratgeber zum Umgang mit sozialen Netzwerken. Beispielsweise auf den des Berliner Datenschutzbeauftragten, der sich generell an alle Berliner Bürger richtet (Ratgeber des Datenschutzbeauftragten). Der Berliner Datenschutzbeauftragte fordert mittlerweile ein Facebook-Verbot zwischen Lehrern und Schülern (news4teachers, 2.4.2014).

Brandenburg

Ähnlich wie Berlin geht das Potsdamer Bildungsministerium davon aus, dass Lehrer nicht nur online, sondern generell sensibel mit personenbezogenen Schülerdaten umgehen. (Dazu in der Märkischen Allgemeinen, 24.7.2013)

Bremen

Das Landesinstitut für Schule Bremen verbietet den Lehrkräften den Einsatz von Facebook nicht. In einem ausführlichen Leitfaden werden Vor- und Nachteile Sozialer Netze erläutert und Einsatzmöglichkeiten vorgestellt. Auf die datenschutzrechtlichen Einschränkungen bei der schulischen Nutzung wird in einem gesonderten Kapitel detailliert eingegangen. Interessant ist insbesondere, dass Lehrkräften, die schnell Neues erproben, nahe gelegt wird, ihr Handeln mit Schülern in sozialen Netzwerken zu reflektieren, während auf der anderen Seite Kollegen/innen, die vorsichtig im Umgang mit neuen Medien sind, dazu angeregt werden diese kennenzulernen. (Der Leitfaden des LIS Bremen, Stand: August 2013)

Hamburg

Auch in Hamburg dürfen Lehrkräfte Facebook und Co. mit ihren Schülerinnen und Schülern weiterhin nutzen. Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung bietet Lehrerinnen und Lehrern Fortbildungen an und hat den „Medienpass“ entwickelt, der Schülern und Lehrern die Tücken, aber auch die Vorteile von Sozialen Netzwerken und anderen Themen zum verantwortungsbewussten Handeln im Internet aufzeigt. (Über den Medienpass im Magazin Digital Lernen)

Hessen

Hessen verbietet seinen Lehrkräften die Nutzung von Facebook nicht, betont aber, dass Facebook als „Freizeitmedium“ nicht für den schulischen Einsatz geeignet ist und beruft sich auf das Beamtenrecht, das einen angemessenen Umgang mit persönlichen Daten vorsieht. (Eine Regionalzeitung über die Regelungen in Hessen, 24.7.2013 | news4teacher über weitere Entwickungen in Hessen, 7.4.2014)

Mecklenburg-Vorpommern

Für Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit keine offiziellen Regelungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu finden. „Die Welt“ berichtet, dass auch in Mecklenburg-Vorpommern die Eigenverantwortlichkeit der Lehrer beim Umgang mit Facebook betont werde. (Bundesländer wollen kein totales Facebook-Verbot für Lehrer, Die Welt, 22.10.2013)

https://youtu.be/dby6JV_04Hc

Niedersachsen

Auch in Niedersachsen wird auf einen „eigenverantwortlichen und verantwortungsbewussten Umgang mit Facebook und Co.“ durch Lehrkräfte gesetzt. Explizite Regeln oder Verbote sind nicht geplant. Aber wie in allen Bundesländern gilt, dass personenbezogene Daten nicht öffentlich im Netz verfügbar sein dürfen. Das Kultusministerium arbeitet aktuell in Kooperation mit dem Landesdatenschutzbeauftragten an einer Empfehlung, wie mit Facebook im Zusammenhang mit Schule umgegangen werden sollte. (Über die Situation in Niedersachsen in der Osnabrücker Zeitung, 24.7.2013)

Nordrhein-Westfalen

Ein Verbot für die Nutzung von Sozialen Netzen für Lehrkräfte existiert in Nordrhein-Westfalen nicht. Im Handbuch „Social Media und Schule“ der Medienberatung NRW sind jedoch deutliche Hinweise zur Kommunikation über Facebook nachzulesen: Dort heißt es, dass es in Bezug auf die Nutzungsbestimmungen von Facebook, unverantwortlich ist Facebook zur Organisation von Unterrichtsprojekten oder dem Austausch von Daten zu nutzen. Für die private Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern wird auf die „professionelle Rolle“, in der die Lehrenden handeln, verwiesen. (Handbuch „Social Media und Schule“ der Medienberatung NRW, Stand: 2013)

Rheinland-Pfalz

Für Rheinland-Pfalz ist in umfangreichen Dokumenten (s.u.) dargelegt, warum die unterrichtliche Nutzung von Sozialen Netzwerken aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist und von Lehrer-Schüler-Freundschaften auf Facebook abzusehen ist. Allerdings sind soziale Netzwerke wie Facebook dennoch Unterrichtsgegenstand im Rahmen der Förderung der Medienkompetenz von Schülerinnen und Schülern. Die Integration von Like-Buttons auf der Schulhomepage ist  im Doppelklickverfahren zulässig. Von einer Facebook-Schulseite sollte abgesehen werden. Für die private Nutzung wird an die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht der Lehrkräfte appelliert. (Ergänzungskapitel „Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Verwendung von Facebook im Schulbereich“ im Handbuch „Schule.Medien.Recht“)

Saarland

Im Saarland ist es Lehrkräften gestattet Änderungen im Unterrichtsverlauf, Hausaufgaben, Termine und Ankündigungen über Soziale Netzwerke zu kommunizieren. Allerdings darf Schülern und Eltern keine Nachteil dadurch entstehen, dass sie diese Kanäle nicht zur Kommunikation nutzen möchten. Ebenso dürfen Facebook-Seiten nur eine Ergänzung zu traditionellen Kommunikationswegen sein. Für den privaten Austausch wird den Lehrkräften nahegelegt eine professionelle pädagogisch Distanz zu wahren. Es wird außerdem explizit empfohlen Soziale Netzwerke zum Unterrichtsthema zu machen, um den kritischen und verantwortungsvollen Umgang hiermit zu erlernen. (Umgang mit sozialen Netzwerken – Rundschreiben an alle Schulen | Pressemitteilung zum Rundschreiben, März 2014)

Sachsen

In Sachsen haben sich Lehrer erfolgreich gegen das im Mai 2014 angekündigte Facebook-Verbot gewehrt. Seit September 2014 gelten nun die „Hinweise zur dienstlichen Nutzung von sozialen Netzwerken an Schulen“ (s.u.). Der sächsische Lehrerverband begründete seinen Widerstand unter anderem folgendermaßen: „Ein generelles Verbot der dienstlichen Nutzung sozialer Netzwerke ist weder sinnvoll noch entspricht es den realen Gegebenheiten der heutigen Zeit.” Das Hinweispapier untersagt nun nicht mehr generell die dienstliche Nutzung von Facebook, regelt aber weiterhin den Umgang mit sensiblen Schülerdaten. (Zum Facebook-Verbot im Mai: Pressemeldung auf bildungsklick.de, 06.06.2014. Zur Aufhebung des Verbots bei Spiegel Online, 23.07.2014 und die Hinweise zur dienstlichen Nutzung von Facebook für Lehrer in Sachsen und die Ankündigung auf der Website des Ministeriums)

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist der Kontakt von Schülern und Lehrern über Facebook erlaubt. Es soll jedoch kein Schüler dazu verpflichtet werden einen Facebook-Account zu nutzen, um beispielsweise Unterrichtsmaterialien oder Vertretungspläne nutzen zu können. Offizielle Regelungen dazu, existieren bisher jedoch nicht. (Die Mitteldeutsche Zeitung zur Situation in Sachsen-Anhalt, 22.10.2013)

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist schon seit Ende 2012 der dienstliche Austausch zwischen Schülern und Lehrern nicht zulässig. Außerdem sei auf Facebook-Seiten der Schule zu verzichten. Begründet wird dies mit den nach deutschem Recht nicht zulässigen Datenschutzbestimmungen und der Tatsache, dass weder Schüler noch Eltern benachteiligt werden dürfen, wenn sie Facebook nicht nutzen möchten. (Das offizielle Schreiben des Ministeriums an die Schulen, Stand: November 2012)

Thüringen

Die Nutzungsbedingungen für Lehrerinnen und Lehrer in Thüringen werden durch das Thüringer Datenschutzrecht geregelt. Lehrkräften ist nicht gestattet personenbezogene Daten über Soziale Netzwerke zu kommunizieren. Die private Kommunikation mit Schülern liegt in der privaten Verantwortung der Lehrkraft, unterliegt damit aber dem selben Datenschutzrecht. Innerhalb dieses Rahmens können auch Thüringer Schulen Soziale Netzwerke nutzen. (Das Thüringer Datenschutzgesetz, Stand: Januar 2012)

Allgemeine Ergänzungen

Die Berufsverbände der Lehrerschaft in Deutschland, Österreich und der Schweiz haben gemeinsam einen „Leitfaden Social Media“ speziell für Schulleiter und Lehrer erarbeitet. Unter dem Slogan „Lehrpersonen schützen!“ werden im Leitfaden Verhaltensweisen in sozialen Netzwerken, hilfreiche Profileinstellungen, Handlungsempfehlungen in Krisenfällen, sowie Rechte und Pflichten thematisiert. Weitere Informationen zum Thema und den Leitfaden zum Download bietet die Website social-media-lehrperson.info.

Debatte um Facebook-Nutzung und Facebook-Verbote

Aktualisierungen

Bei 16 Bundesländern insgesamt ist zu erwarten, dass sich neue Regelungen ergeben. Wir freuen uns, wenn Sie uns wissen lassen, wenn Sie Aktualisierungsbedarf entdecken – entweder über die Kommentare unten oder ein Mail an techblog:schule.

Der Beitrag wurde unter CC Lizenz BY 3.0 bereitgestellt.

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